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Mediationsgesetz in Kraft und Saft

Der Grad der Meisterschaft ist immer am Verhältnis Aufwand zur Qualität des Ergebnisses zu erkennen, sprich Erfolg und Wirksamkeit der Interventionen. –

Lange hat es gedauert, sehr lange. Jetzt ist es endlich da: Das Mediationsgesetz. Die aussergerichtliche Streitkultur in Deutschland wird in besonderem Maße von diesem Gesetz profitieren.

Das Wichtigste aus der Sicht des Gesetzgebers in Kürze:

  • Um die Vertraulichkeit des Mediationsverfahrens zu gewährleisten, soll eine allgemeine Verschwiegenheits-pflicht für Mediatorinnen und Mediatoren eingeführt werden.( Das gab es natürlich in Mediationsverträgen intern immer schon, jetzt soll es aber gesetzlich anerkannt werden. Das hat weitreichende Konsequenzen.)
  • Denn dadurch wird die Rechtsgrundlage für ein Zeugnisverweigerungsrecht für Mediatorinnen und Mediatoren geschaffen, welches in der ZPO und allen auf sie verweisenden Verfahrensordnungen Gültigkeit haben wird.
  • Ausserdem können Vereinbarungen, dass Ergebnis von erfolgreich verlaufenden Mediationsverfahren, leichter in vollstreckbare Titel umgewandelt werden.
  • Kein Regelungsbedarf bestand wohl im Hinblick auf die Verjährung. Die Verjährung sei bereits nach geltendem Recht nach § 203 Satz 1 BGB blockiert, wenn zwischen den Parteien Verhandlungen über Ansprüche oder begründende Umstände begonnen haben; Mediation stellt eindeutig eine solche Verhandlung dar.

Da in Deutschland immer noch sehr viele ( zu viele?) Streitigkeiten vor Gericht ausgetragen werden, besteht mit dem Mediationsgesetz nun Anlass zur Hoffnung, dass die Streikultur sich mittel- bis langfristig ändert und die Menschen mehr zu eigener Verantwortung für ihre Streitigkeiten finden. Mit unserem MediationsAngebot können wir dabei tatkräftige Unterstützung leisten.

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